AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Erbringung von ingenieurtechnischen Leistungen
Geltung der AGB und Abweichungen
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro.
1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelte nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
Angebote, Nebenabreden
2.1. Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorarordnung berechtigt das Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
2.2. Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftragnehmer genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.3. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Auftragserteilung
3.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
3.3. Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.4. Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
3.5. Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Wochen zu widersprechen; in diesem fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
Gewährleistung und Schadenersatz
4.1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
4.2. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
4.3. Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.
Rücktritt vom Vertrag
5.1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
5.2. Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich, die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
5.3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
5.4. Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Ingenieurbüro den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu honorieren.
Honorar
6.1. Dem Honoraranspruch des Ingenieurbüros liegen die von der Bundesregierung herausgegebenen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und deren Leistungsbilder zugrunde.
6.2. Sämtliche Honorare werden in Euro erstellt.
6.3. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, diese wird in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
Haftung
7.1. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der AN unbeschränkt.
7.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des AN dem Grunde und der Höhe nach auf den Schadensumfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte objektangemessen gedeckt werden können.
7.3. Im Fall der Inanspruchnahme kann der AN verlangen, dass zunächst ihm die Nachbesserung oder Schadensbeseitigung übertragen wird.
Geheimhaltung
8.1. Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
8.2. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Urheberrechte
9.1. Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dgl. Des Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt.
9.2. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch dritte oder den Auftraggeber selbst.
9.3. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
Verjährung
10.1. Für die Verjährung der Ansprüche des AG gegen den AN ist die gesetzliche Regelung maßgebend (5 Jahre nach § 636 BGB), es sei denn, die Parteien haben im Vertrag Abweichendes vereinbart.
10.2. Beginn der Verjährung:
Ist dem AN das gesamte Leistungsbild des § 33 HOAI übertragen, so beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte mit der Abnahme des Werkes.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus dem Leistungsbild 9 beginnt mit der Vollendung dieses Leistungsbildes, längstens jedoch nach 5 Jahren nach Abnahme der Bauleistung.
10.3. Werden dem AN nur einige Grundleistungen übertragen, beginnt die Verjährung mit deren Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung der Leistung.
10.4. Die Verjährung des Honoraranspruches beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abschlags- oder Honorarschlussrechnungen übergeben worden sind.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort ist die Niederlassung des Sachverständigen.
Schlussbestimmungen
12.1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erfolgen schriftlich.
12.2. Soweit in diesem Vertrag bestimmte Honorarordnungen zitiert sind, gelten bei Inkrafttreten neuer Honorarordnungen deren Bestimmungen sinngemäß.
12.3. Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass diese Regelungen auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen worden wären. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt dann, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Gesetzes am nächsten kommt.